Laut $ 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan erstellen, wenn die Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.