Gemäß § 4 Abs.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber für das Gebäude/Büro einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn die Lage, Ausdehnung und die Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. In regelmäßigen Zeitabständen ist auch entsprechend dem Plan zu üben. Bei der Übung ist enthalten, wie sich die Beschäftigten im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.